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§ 19 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Höhe

Kosten des Lehrgangs
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§ 19 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Höhe

1. Die Kursgelder für den Lehrgang werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag des Direktoriums auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie festgelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.

2. Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunterlagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur.

3. Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken.

4. Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken.

5. Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

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