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§ 18 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Qualitätssichernde Massnahmen

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§ 18 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Qualitätssichernde Massnahmen

1. Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert

a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung.

b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. Die Dozierenden werden evaluiert.

c. Die Schlussprüfung wird evaluiert.

2. Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Abschluss des Studienganges Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnahmen.

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