§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Verhinderung
§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Verhinderung
1. Wer ohne wichtigen Grund die Leistungsnachweise nicht erbringt, hat den Lehrgang nicht bestanden.
2. Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung des Leistungsnachweises einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen.
3. Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Erbringung der Leistungsnachweise fest. Die Abnahme findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2.