§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1. Der Lehrgang ist mit Bestehen der Leistungsnachweise erfolgreich absolviert (passed/failed). Die Ergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt.
2. Bei Nichtbestehen können die Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2.
3. Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse.
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise insgesamt als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.