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§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Zweck und Prüfungsstoff

Leistungsnachweise
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§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Zweck und Prüfungsstoff

1. Im Lehrgang sind ein Leistungsnachweis oder eine Kombination von Leistungsnachweisen zu erbringen. Damit ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.

2. Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen.

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