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§ 17 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I - Qualitätssichernde Massnahmen

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§ 17 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I · Qualitätssichernde Massnahmen

1. Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert

a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung.

b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert.

c. Die Dozierenden werden evaluiert.

d. Die Schlussprüfung wird evaluiert.

2. Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Abschluss des Studienganges Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnahmen.

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