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§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I - Verhinderung

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§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I · Verhinderung

1. Wer ohne wichtigen Grund der Schlussprüfung fernbleibt, hat sie nicht bestanden.

2. Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen.

3. Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach § 11 Absatz 2.

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