§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Schlussprüfung
§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Schlussprüfung
1. Der Lehrgang ist mit Bestehen der Schlussprüfung erfolgreich absolviert (passed/failed). Die Prüfungsergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt.
2. Bei Nichtbestehen der Schlussprüfung kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2.
3. Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse.
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Schlussprüfung als ungenügend bewertet wird, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.