Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540k CH-LU

§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I - Zweck und Prüfungsstoff

Leistungsnachweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I · Zweck und Prüfungsstoff

1. Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Sie zielt darauf ab, den Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.

2. Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen.

← § 10 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I Zweck § 12 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensics I» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics I der Universität Luzern); CAS Forensics I →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →