Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540i CH-LU

§ 20 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» - Verteilung eines Überschusses

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» · Verteilung eines Überschusses

1. Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbeitragsrechnung auf Stufe V.

2. Die Kurse werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann. Ein Überschuss geht zu gleichen Teilen an die Universitäten Luzern und Neuchâtel. Der Anteil der Universität Luzern geht zu 80 Prozent an das CCR und zu 20 Prozent an die Rechtswissenschaftliche Fakultät; die Aufteilung des Anteils der Universität Neuchâtel richtet sich nach Artikel 21 des Règlement général concernant la formation continue vom 26. September 2011.

3. Die Überschussverteilung nach Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet; die Fakultät überprüft sie auf diesen Zeitpunkt hin.

4. Kommt ein Kurs nicht zustande und sind Kosten aus Werbung entstanden, so trägt beim ersten Angebot die Fakultät diese Kosten und entscheidet über eine allfällige weitere Tragung eines Defizits. Ergibt sich in einem späteren Kurs ein Defizit, so wird dieses primär aus erwirtschafteten eigenen Mitteln getragen, subsidiär greift die genannte Garantie der Fakultät.

← § 19 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» Zweck § 21 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →