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§ 19 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» - Entschädigung der Dozierenden
Finanzielles
§ 19 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» · Entschädigung der Dozierenden
1. Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern bzw. des Kantons Neuchâtel. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.