Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540i CH-LU

§ 17 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» - Betrag

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» · Betrag

1. Die wissenschaftliche Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen.

2. Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

← § 16 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» Zweck § 18 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →