540i
CH-LU
§ 17 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» - Betrag
Finanzielles
§ 17 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» · Betrag
1. Die wissenschaftliche Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen.
2. Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.