Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540i CH-LU

§ 12 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» - Studiengangsarbeit

Studiengang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» · Studiengangsarbeit

1. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine schriftliche Arbeit aus dem Themenbereich des Studiengangs zu verfassen.

2. Das Thema ist in Absprache mit der wissenschaftlichen Leitung frei wählbar und dient der Vertiefung im Studiengang behandelter oder der Aufarbeitung im Studiengang nicht behandelter Problemstellungen.

3. Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

← § 11 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» Zweck § 13 Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →