Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540e CAS CH-LU

§ 5 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern - Programmleitung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern · Programmleitung

1. Die Programmleitung ist für die operative Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden von der Studienleitung bestimmt und von der Universität Luzern angestellt.

2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für

a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,

b. Leitung der Programmadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Programmassistenz,

c. Marketing und Werbung,

d. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,

e. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,

f. Ausarbeitung von Vorschlägen für den Lehrgang und Massnahmen der Qualitätssicherung,

g. Evaluation der Module, des Lehrgangs sowie der Dozierenden,

h. Regelung der Leistungsnachweise,

i. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses pro Jahr und Kurs sowie des Jahresberichts zuhanden der Fakultät.

3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

← § 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern Zweck § 6 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →