§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern - Studienleitung
§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern · Studienleitung
1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Lehrgangs zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 1b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern).
2. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Lehrbetriebs wie
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs,
b. Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),
c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung der Titel,
f. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
g. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.