§ 18 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern - Finanzielles
§ 18 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Agrarrecht» der Universität Luzern · Finanzielles
1. Die Anstellung des Weiterbildungspersonals erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Luzern und der Universität Luzern. Dabei werden die besonderen Bedingungen der Weiterbildung berücksichtigt.
2. Die Höhe der Honorare der Dozierenden und die Entschädigung von weiteren für die Weiterbildung erbrachten Dienstleistungen werden von der Studienleitung im Einklang mit den vom Universitätsrat verabschiedeten Richtlinien für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern definiert.
3. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.