540b
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§ 8 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Zulassung
Studieninhalte - Bachelorstudium
§ 8 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Zulassung
1. Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 44 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut) erfüllt.
2. Nicht zugelassen wird zum Bachelorstudium, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestanden hat.