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540b CH-LU

§ 7 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Ziel

Studieninhalte - Bachelorstudium
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§ 7 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Ziel

1. Mit dem bestandenen Bachelorstudium weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich die grundlegenden methodischen und fachlichen Kenntnisse angeeignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätigkeit erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für das Masterstudium schaffen.

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