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540b CH-LU

§ 56 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Gemeinsame Bestimmungen - Rechtspflege
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§ 56 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

1. Für das Verfahren gilt das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz, UniG) vom 17. Januar 2000 und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972.

2. Gegen Entscheide nach dieser Ordnung kann innert 30 Tagen beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden (§ 34 UniG).

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