Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540b CH-LU

§ 55 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Gemeinsame Bestimmungen - Härtefälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

1. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

2. Das definitive Nichtbestehen des Studiums stellt als solches keinen Härtefall dar.

← § 54 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studiengänge § 56 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →