540b
CH-LU
§ 55 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
Gemeinsame Bestimmungen - Härtefälle
§ 55 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
1. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
2. Das definitive Nichtbestehen des Studiums stellt als solches keinen Härtefall dar.