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540b CH-LU

§ 53 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen

Gemeinsame Bestimmungen - Unkorrektheiten bei Leistungskontrollen
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§ 53 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen

1. Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen

a. die fachliche Mitarbeit von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen,

b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate).

1bis. Schriftliche Arbeiten von Studierenden können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiat mit entsprechender Software analysiert werden. Dazu können sie in einer Datenbank gespeichert und zur Überprüfung von Arbeiten Dritter verwendet werden.

2. Im Falle von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Disziplinarsanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts und die Strafverfolgung.

3. Im Falle von Unkorrektheiten bei Dissertationen kann das Kollegium (§ 31) auf Nichtbestehen erkennen oder bei Geringfügigkeit eine Verbesserung zulassen.

4. Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen richtet sich nach § 72 Absatz 3 des Universitätsstatuts.

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