540b
CH-LU
§ 52 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Unkorrektheiten bei Prüfungen
Gemeinsame Bestimmungen - Unkorrektheiten bei Leistungskontrollen
§ 52 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Unkorrektheiten bei Prüfungen
1. Es ist unzulässig, während einer Prüfung
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen,
c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist. Die Prüfungszeit richtet sich nach den Vorgaben der Wegleitung.
2. Im Falle von Unkorrektheiten bei Prüfungen kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Disziplinarsanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts und die Strafverfolgung.