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540b CH-LU

§ 50 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Art von Bewertungen und Gewichtung

Gemeinsame Bestimmungen - Bewertung von Leistungen
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§ 50 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Art von Bewertungen und Gewichtung

1. Die Benotung von Leistungen erfolgt gemäss einer Notenskala von 1-6 Punkten mit einer vollen oder halben Note.

2. Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen

6: hervorragend

5,5: sehr gut

5: gut

4,5: befriedigend

4: genügend

3,5: ungenügend

3: schwach

2,5: schwach bis sehr schwach

2: sehr schwach

1,5: sehr schwach bis unbrauchbar

1: unbrauchbar

3. Für die Berechnung des Notendurchschnitts im Bachelorstudium werden die benoteten Leistungskontrollen grundsätzlich einfach gewichtet; die Prüfungen des Aufbaustudiums gemäss § 12 Absatz 2a-d werden doppelt gewichtet. Bei wiederholten Leistungskontrollen zählt die Note des letzten Versuchs.

4. Noten von Modulen des Masterstudiums mit zehn oder mehr Credits werden für den Notendurchschnitt zweifach gewichtet.

5. Eine mit «passed» bewertete Leistungskontrolle gilt als bestanden, eine mit «failed» bewertete Leistungskontrolle als nicht bestanden.

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