Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540b CH-LU

§ 5 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Berechnung der Studienleistungen

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Berechnung der Studienleistungen

1. Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS). Ein Credit entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2. Credits werden erworben, wenn

a. die für ein Modul vorgesehenen Leistungskontrollen bestanden sind oder

b. eine mit einer ungenügenden Note bewertete Leistungskontrolle vorliegt und die Voraussetzungen für das Bestehen des Assessments, des Bachelor- oder des Masterstudiums erfüllt sind.

← § 4a Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studiengänge § 7 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →