540b
CH-LU
§ 48 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Nachteilsausgleich
Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
§ 48 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Nachteilsausgleich
1. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen richtet sich nach § 62 des Universitätsstatuts.