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540b CH-LU

§ 48 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Nachteilsausgleich

Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
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§ 48 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Nachteilsausgleich

1. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen richtet sich nach § 62 des Universitätsstatuts.

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