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540b CH-LU

§ 47 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Sprache

Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
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§ 47 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Sprache

1. Prüfungen werden in der Regel in der Sprache der jeweiligen Lehrveranstaltung abgenommen.

2. Die Fakultät regelt, in welchen Sprachen schriftliche Arbeiten und Dissertationen verfasst werden können.

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