540b
CH-LU
§ 47 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Sprache
Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
§ 47 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Sprache
1. Prüfungen werden in der Regel in der Sprache der jeweiligen Lehrveranstaltung abgenommen.
2. Die Fakultät regelt, in welchen Sprachen schriftliche Arbeiten und Dissertationen verfasst werden können.