540b
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§ 45 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Schriftliche Prüfungen
Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
§ 45 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Schriftliche Prüfungen
1. Schriftliche Prüfungen dauern in der Regel zwei Stunden. Die Fakultät regelt die Ausnahmen.
2. Die Fakultät kann schriftliche Prüfungen in elektronischer Form durchführen.