540b
CH-LU
§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Verzicht auf Antritt der Leistungskontrolle und Abbruch der Leistungskontrolle
Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Verzicht auf Antritt der Leistungskontrolle und Abbruch der Leistungskontrolle
1. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne triftigen Grund die Leistungskontrolle nicht an oder legt sie oder er nicht alle Teile der Leistungskontrolle ab, so gilt die Leistungskontrolle als nicht bestanden. Die Folge davon ist die Note 1 oder ein «failed».