Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540b CH-LU

§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Verzicht auf Antritt der Leistungskontrolle und Abbruch der Leistungskontrolle

Gemeinsame Bestimmungen - Modalitäten der Leistungskontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Verzicht auf Antritt der Leistungskontrolle und Abbruch der Leistungskontrolle

1. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne triftigen Grund die Leistungskontrolle nicht an oder legt sie oder er nicht alle Teile der Leistungskontrolle ab, so gilt die Leistungskontrolle als nicht bestanden. Die Folge davon ist die Note 1 oder ein «failed».

← § 42 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studiengänge § 44 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →