540b
CH-LU
§ 41 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungsberechtigte
Gemeinsame Bestimmungen - Zuständigkeiten für Leistungskontrollen
§ 41 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungsberechtigte
1. Leistungskontrollen werden durch Professorinnen oder Professoren sowie durch promovierte Dozentinnen oder Dozenten im Rahmen ihrer jeweiligen Lehraufträge abgenommen und bewertet.
2. Andere Dozentinnen und Dozenten können durch die Fakultät zur Abnahme und Bewertung von Leistungskontrollen ermächtigt werden.