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540b CH-LU

§ 38 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Anrechnung von Studienleistungen

Gemeinsame Bestimmungen - Anerkennung und Anrechnung
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§ 38 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Anrechnung von Studienleistungen

1. Die Fakultät schliesst über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen mit anderen Universitäten oder Fakultäten ab oder beteiligt sich an solchen Vereinbarungen.

2. Über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

3. Leistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium bilden, sowie Leistungen im Rahmen eines anderen Abschlusses können nicht angerechnet werden; vorbehalten bleibt § 21a.

4. Die Fakultät regelt die Einzelheiten; sie wahrt dabei die Chancengleichheit der Studierenden.

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