540b
CH-LU
§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gleichwertigkeit von Abschlüssen
Gemeinsame Bestimmungen - Anerkennung und Anrechnung
§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gleichwertigkeit von Abschlüssen
1. Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen für die Zulassung zum Masterstudium und zum Doktorat sowie über Bedingungen und Auflagen entscheidet die Dekanin oder der Dekan; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Zulassungsstelle der Universität.