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540b CH-LU

§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gleichwertigkeit von Abschlüssen

Gemeinsame Bestimmungen - Anerkennung und Anrechnung
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§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gleichwertigkeit von Abschlüssen

1. Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen für die Zulassung zum Masterstudium und zum Doktorat sowie über Bedingungen und Auflagen entscheidet die Dekanin oder der Dekan; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Zulassungsstelle der Universität.

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