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540b CH-LU

§ 35 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber

Studieninhalte - Doktorat
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§ 35 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber

1. Die Fakultät kann Personen, die sich um die Rechtswissenschaft oder das Rechtswesen verdient gemacht haben, den Doktorgrad der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur. h.c.) verleihen.

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