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540b CH-LU

§ 33 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Promotion

Studieninhalte - Doktorat
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§ 33 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Promotion

1. Nach Abschluss des Doktorats verfügt die Dekanin oder der Dekan die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.).

2. Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Doktorats. Die Promotion wird veröffentlicht.

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