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540b CH-LU

§ 32 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Abschluss des Doktorats

Studieninhalte - Doktorat
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§ 32 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Abschluss des Doktorats

1. Das Doktorat ist abgeschlossen, wenn

a. das Erst- und Zweitgutachten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen sowie das Doktoratskolloquium bestanden ist und

b. die Doktorandin oder der Doktorand während der Dauer der Dissertation an der Fakultät immatrikuliert war.

2. Aufgrund des Erst- und Zweitgutachtens sowie des Doktoratskolloquiums legt das Kollegium (§ 31) das Prädikat des Doktorats fest.

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