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§ 31 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Doktoratskolloquium

Studieninhalte - Doktorat
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§ 31 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Doktoratskolloquium

1. Wenn je ein positiv lautendes Erst- und Zweitgutachten vorliegen, erfolgt die Zulassung zum Doktoratskolloquium.

2. Das Kolloquium wird von einem Kollegium geleitet, dem die mit dem Erst- und Zweitgutachten betrauten Personen sowie eine Person mit Ordinariat und Extraordinariat angehören; Letztere führt den Vorsitz.

3. Das Kolloquium ist öffentlich und dauert 45 Minuten. Die Kandidatin oder der Kandidat stellt die Ergebnisse der Dissertation vor und verteidigt diese. Sie oder er hat dabei vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dissertation nachzuweisen.

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