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540b CH-LU

§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gutachten

Studieninhalte - Doktorat
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§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gutachten

1. Zur Dissertation sind ein Erst- und ein Zweitgutachten erforderlich. Das Erstgutachten erstellt die Betreuungsperson nach § 29. Die Fakultät bestimmt, welche Personen mit dem Zweitgutachten betraut werden können.

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