540b
CH-LU
§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gutachten
Studieninhalte - Doktorat
§ 30 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gutachten
1. Zur Dissertation sind ein Erst- und ein Zweitgutachten erforderlich. Das Erstgutachten erstellt die Betreuungsperson nach § 29. Die Fakultät bestimmt, welche Personen mit dem Zweitgutachten betraut werden können.