540b
CH-LU
§ 29 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Betreuung
Studieninhalte - Doktorat
§ 29 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Betreuung
1. Dissertationen können von Mitgliedern der Fakultätsversammlung nach § 3 Absatz 1a des Fakultätsreglements der Rechtswissenschaftlichen Fakultät betreut werden. Die Fakultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Dissertationen zuzulassen.
2. Personen, die bereit sind, eine Dissertation zu betreuen, stellen eine schriftliche Betreuungszusage aus.