540b
CH-LU
§ 26 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Ziel
Studieninhalte - Doktorat
§ 26 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Ziel
1. Mit dem abgeschlossenen Doktorat weist die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach.