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§ 24 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Abschluss des Masterstudiums
Studieninhalte - Masterstudium
§ 24 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Abschluss des Masterstudiums
1. Das Masterstudium schliesst ab, wer
a. das Masterstudium bestanden hat (§ 23) und
b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters des Masterstudiums an der Fakultät immatrikuliert war.
2. Aus den benoteten Leistungskontrollen wird eine Gesamtnote (Notendurchschnitt) sowie ein Gesamtprädikat errechnet.