Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540b CH-LU

§ 24 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Abschluss des Masterstudiums

Studieninhalte - Masterstudium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Abschluss des Masterstudiums

1. Das Masterstudium schliesst ab, wer

a. das Masterstudium bestanden hat (§ 23) und

b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters des Masterstudiums an der Fakultät immatrikuliert war.

2. Aus den benoteten Leistungskontrollen wird eine Gesamtnote (Notendurchschnitt) sowie ein Gesamtprädikat errechnet.

← § 23 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studiengänge § 25 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →