§ 23 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bestehen des Masterstudiums
§ 23 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bestehen des Masterstudiums
1. Das Masterstudium besteht, wer
a. die erforderlichen Credits erwirbt, wovon mindestens 45 Credits auf benotete Wahlfächer fallen,
b. eine genügende Masterarbeit verfasst sowie die schriftliche Falllösung und mindestens eine Gastlehrveranstaltung mit «passed» abschliesst,
c. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht und
d. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt.
2. Bei Nichtbestehen können die Masterarbeit und die schriftliche Falllösung sowie jede ungenügende Leistungskontrolle in einem Wahlfach je einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Note in einem Wahlfach kann nicht durch eine Note in einem anderen Wahlfach ersetzt werden. Ist der Master bestanden, können ungenügende Leistungskontrollen nicht mehr wiederholt werden.
3. Muss die Masterarbeit wiederholt werden, ist die zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen. Wird die zweite Masterarbeit wiederum als ungenügend bewertet, erfolgt eine Zweitbegutachtung durch ein Mitglied der Fakultätsversammlung mit unbefristeter Professur.
4. Das Bestehen eines Master Plus setzt voraus, dass das Masterstudium bestanden ist.
5. Wer das Masterstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.