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540b CH-LU

§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten

Studieninhalte - Masterstudium
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§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten

1. Die Fakultät kann gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) anbieten und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2. Ein interfakultäres oder interuniversitäres Masterstudium umfasst in der Regel 120 Credits.

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