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§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten
Studieninhalte - Masterstudium
§ 21 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten
1. Die Fakultät kann gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitäten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) anbieten und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2. Ein interfakultäres oder interuniversitäres Masterstudium umfasst in der Regel 120 Credits.