Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540b CH-LU

§ 17 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Zulassung

Studieninhalte - Masterstudium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Zulassung

1. Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss in Rechtswissenschaft oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestanden hat.

2. Inhaberinnen und Inhaber eines universitären schweizerischen Bachelordiploms in Rechtswissenschaft haben Anspruch auf Zulassung ohne weitere Bedingungen.

3. Von Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen in anderen Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).

4. In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen); vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

← § 16 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studiengänge § 18 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →