540b
CH-LU
§ 16 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Ziel
Studieninhalte - Masterstudium
§ 16 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Ziel
1. Mit dem bestandenen Masterstudium weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich fortgeschrittene methodische und fachliche Kenntnisse angeeignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätigkeit auf anspruchsvollem Niveau erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für juristische Weiterbildungen schaffen.