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540b CH-LU

§ 13 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bestehen des Aufbaustudiums

Studieninhalte - Bachelorstudium
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§ 13 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bestehen des Aufbaustudiums

1. Das Aufbaustudium besteht, wer

a. * im Bachelorstudium (Assessment und Aufbaustudium) einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt erreicht hat,

b. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt, von denen höchstens eine auf eine Prüfung nach den Modulen gemäss § 12 Absatz 2a-d fällt, und

c. die mit «passed/failed» bewerteten Module mit «passed» abschliesst.

2. Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt werden. Die nicht bestandene schriftliche Falllösung kann mehrmals im selben oder in einem anderen Modul (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) wiederholt werden. Ist das Bachelorstudium bestanden, können ungenügende Leistungskontrollen nicht mehr wiederholt werden.

3. Wer das Bachelorstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

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