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540b CH-LU

§ 11 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bestehen des Assessments

Studieninhalte - Bachelorstudium
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§ 11 Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bestehen des Assessments

1. Das Assessment besteht, wer

a. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht,

b. nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt,

c. keine Note unter 3,5 erzielt und

d. die ERJA mit «passed» abschliesst.

2. Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt werden. Ist das Assessment bestanden, kann die ungenügende Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

3. Solange das Assessment nicht bestanden ist, dürfen keine Prüfungen des Aufbaustudiums und des Masterstudiums absolviert werden; ausgenommen ist die Prüfung in den Grundlagen des Rechts.

4. Wer das Assessment endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

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