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540a CH-LU

§ 9 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Kommissionen

Organisation der Fakultät - Weitere Organisationseinheiten der Fakultät
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§ 9 Fakultätsreglement RF · Kommissionen

1. Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kommissionen errichten. Der Dekan oder die Dekanin ernennt die Vorsitzenden sowie die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Fakultät.

2. Die Amtsdauer der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.

4. Die Kommissionen erstatten dem Dekan oder der Dekanin regelmässig Bericht über ihre Tätigkeiten.

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