§ 5 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Prodekanin oder Prodekan
§ 5 Fakultätsreglement RF · Prodekanin oder Prodekan
1. Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Berufung ernannt worden sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung kein Prodekansamt besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor mindestens eine Prodekanin oder einen Prodekan.
2. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
3. Die Dekanin oder der Dekan stellt der Rektorin oder dem Rektor bei Bedarf Antrag auf Gewährung einer Lehrentlastung oder Ausrichtung einer Funktionszulage für die Prodekaninnen oder Prodekane.
4. Die Fakultätsleitung bestimmt die Aufgabenbereiche ihrer Mitglieder und ordnet ihnen die entsprechenden Delegierten zu.