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540a CH-LU

§ 4 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Dekanin oder Dekan

Organisation der Fakultät - Leitungsorgane der Fakultät
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§ 4 Fakultätsreglement RF · Dekanin oder Dekan

1. Als Dekanin oder Dekan können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung das Dekansamt nicht besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor die Dekanin oder den Dekan.

2. Die Dekanin oder der Dekan ist im Umfang von 50 Stellenprozenten von der Lehre entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss kantonalem Personalrecht.

3. Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Sie oder er erlässt Richtlinien, Weisungen, Merkblätter und Verfügungen zur Umsetzung der Erlasse der Fakultät und der Universität.

4. Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.

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