§ 3 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Fakultätsversammlung
§ 3 Fakultätsreglement RF · Fakultätsversammlung
1. Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen
a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung sowie im Rahmen einer Weiterbeschäftigung über das ordentliche Pensionsalter hinaus,
b. Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager,
c. eine Vertretung von höchstens zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels und der Lehrbeauftragten,
d. eine Vertretung von zwei Personen aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
e. eine Vertretung von zwei Personen aus dem Kreis der Studierenden,
f. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen, technischen und weiteren Personals.
2. Alle Mitglieder der Fakultätsversammlung sind stimmberechtigt. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
3. Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
4. Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen
a. Änderung und Aufhebung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen,
b. Erlass und Änderung von Wegleitungen betreffend die Zulassung zum Masterstudium unter Auflagen («Passerelle»),
c. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von Kommissionen der Fakultät sowie Wahl ihrer Vorsitzenden und Mitglieder,
d. Wahl der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers auf Antrag der Dekanin oder des Dekans,
e. Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten sowie von Vertreterinnen oder Vertretern in interfakultären Studiengängen,
f. Bestätigung der von den Fachbereichen ernannten Fachbereichsvorsitzenden,
g. Genehmigung der Aufnahme und des Ausschlusses von stimmberechtigten Mitgliedern für Institute, Zentren und Akademien sowie Genehmigung der Wahl von Leitungspersonen,
h. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren,
i. Entscheid über die Weiterführung von Wahlfächern im Masterprogramm, die nicht von genügend Studierenden absolviert werden; die Dekanin oder der Dekan regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie,
j. Genehmigung der Annahme von Drittmitteln über mehr als 100 000 Franken mit Ausnahme von Mitteln des Schweizerischen Nationalfonds; die Fakultätsversammlung kann weitere Ausnahmen beschliessen,
k. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Rechtsfakultäten im In- und Ausland, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts; im Bereich der Studierendenmobilität entscheidet die Fakultätsversammlung, mit welchen Fakultäten Vereinbarungen abgeschlossen werden können.