Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540a CH-LU

§ 11 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Institute, Zentren und Akademien

Organisation der Fakultät - Weitere Organisationseinheiten der Fakultät
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Fakultätsreglement RF · Institute, Zentren und Akademien

1. Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Weiterbildung sowie im Bereich von Dienstleistung Institute, Zentren und Akademien errichten.

2. Sie führt insbesondere ein Institut für juristische Grundlagenforschung sowie ein Institut für Wirtschaft und Regulierung.

← § 10 Fakultätsreglement RF Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Aufgaben der Fakultät § 12 Fakultätsreglement RF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →