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CH-LU
§ 11 Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) - Institute, Zentren und Akademien
Organisation der Fakultät - Weitere Organisationseinheiten der Fakultät
§ 11 Fakultätsreglement RF · Institute, Zentren und Akademien
1. Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Weiterbildung sowie im Bereich von Dienstleistung Institute, Zentren und Akademien errichten.
2. Sie führt insbesondere ein Institut für juristische Grundlagenforschung sowie ein Institut für Wirtschaft und Regulierung.